| Satzung |
|
|
|
| Mittwoch, 18. Februar 2009 um 14:21 Uhr |
|
SATZUNG
BÜRGERVEREIN Monheim e.V. § 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Monheim e.V. "
(2) Sitz des Vereins ist Monheim am Rhein. (3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2
Zweck und Ziele des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. (3) In erster Linie verfolgt der Verein das Ziel der Erhaltung und Verbesserung der Umweltbedingungen in Monheim am Rhein und will damit zur Bewahrung und zur Förderung des Gesundheitsschutzes und somit zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität sowie des Freizeitwertes beitragen. Diese Tätigkeiten sollen insbesondere im Zusammenhang mit der Planung, der Ausführung und dem Betreiben von Gewerbebetrieben und anderen Anlagen im ausgewiesenen Gewerbe-/Industriegebiet stehen. Hierbei soll, insbesondere das bürgerschaftliche Engagement in Monheim gefördert und genutzt werden. § 3
Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Nachfolgeeinrichtung bzw. an die Stadt Monheim am Rhein unter der Auflage, die Mittel in der Jugendarbeit zu verwenden. § 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet, erworben. Die ablehnende Entscheidung durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen diese ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Über den korporativen Beitritt des Vereins in einen anderen Verein bzw. eines anderen Vereins in den Bürgerverein entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. (4) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31.03. durch Einzugsermächtigung, Banküberweisung oder Dauerauftrag auf das Vereinskonto zu entrichten. Bei einem Eintritt im Laufe des Jahres ist der Beitrag spätestens drei Monate nach dem Aufnahmebeschluss fällig. (5) Die Mitgliedschaft endet:
Die Kündigung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht, es bestehen auch keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. § 5
Finanzierung der Vereinsaufgaben (1) Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Für das Jahr 2008 wird kein Beitrag erhoben. § 6
Organe des Vereins 1. Mitgliederversammlung (1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im I. Quartal statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; das Verlangen ist zu begründen. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Alle Anträge, insbesondere solche auf Satzungsänderungen, müssen schriftlich mit Begründung mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingebracht werden. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2. Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister, sowie zwei Beisitzern. Der Schriftführer wird aus den Reihen des Vorstandes benannt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. (3) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung gem. § 6 einzuberufen. (4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vorstands, den er regelmäßig einberuft. (5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen. (6) Die Amtsdauer beträgt zwei Geschäftsjahre. Der Vorstand amtiert bis zur Bestellung eines neuen Vorstands. (7) Vorstand und Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich. §7
Stimmrechte (1) Jedes Mitglied hat jeweils eine Stimme.
(2) Die Abstimmung erfolgt offen. §8
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
(1) Der Vorstand hat jeweils im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. §9
Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Vereins.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Darauf wird in der Einladung hingewiesen. § 10
Satzungsänderungsklausel Der Vorstand ist bevollmächtigt, durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen zu ergänzen oder zu ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung der Satzungsänderung oder vom Finanzamt zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte, jedoch nur, wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über die Satzungsänderung ausdrücklich eine solche Vollmacht erteilt.
§ 11
Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltliche möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewählten Regelung am nächsten kommt.
§ 12
Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Langenfeld.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt in Kraft mit der Beschlussfassung Monheim am Rhein,02. Mai 2011 |
| Zuletzt aktualisiert am Samstag, 23. Juli 2011 um 15:21 Uhr |



